Erbschaftssteuer in Spanien
Die frühzeitige Nachlassplanung mit Dr. Stiff
Eine frühzeitige Nachlassplanung mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann Streit vermeiden und oftmals die Erbschaftssteuer senken. Wir helfen Ihnen in Spanien bei der Gestaltung von Testamenten und der Überprüfung bestehender Testamente. Bei der umfassenden Vermögensnachfolgeplanung im Rahmen einer präventiv erbrechtlichen Beratung unter Nutzung von Gesellschaften, Lebensversicherungen und besonders lebzeitigen Übertragungen nicht nur als einfache Schenkungen, steht Ihnen die Kanzlei zur Seite.
Mit Dr. Stiff und Partnern, die alle besondere Qualifikationen als Rechtsanwälte in familien- und erbschaftsteuerrechtlichen Fragen vorzuweisen haben, gewinnen Sie versierte Partner, die Sie in Ihren Rechtsangelegenheiten mit spanischen und nordeuropäischen Bezügen professionell unterstützen. Besondere Vorteile sind dabei die Sprachkompetenz und eine langjährige Erfahrung in spanisch-deutschen Erbfällen. Erbfälle auch anderer Nationalitäten werden ebenfalls bearbeitet, wie z.B. Österreich, Schweiz, Niederlande, Belgien, Luxemburg und aus den skandinavischen Staaten.
Für in Spanien lebende Nordeuropäer ist es manchmal aber nicht immer ratsam, zu Lebzeiten ein spanisches Testament zu verfassen, in welchem für das Vermögen in Spanien für heimatliches Recht optiert wird, was durchaus möglich ist. Dr. Stiff & Partner, Ihre Rechtsanwälte für spanisches Erbrecht, berät Sie gerne bei der Vorbereitung von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen und sonstigen Verfügungen des letzten Willens. Wir kümmern uns um die Unternehmensnachfolge und eine steuergünstige Nachlassplanung.
Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Dadurch wird bestimmt, dass das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; es sei denn es wird das Heimatrecht ausdrücklich gewählt. Was darunter zu verstehen ist, wird damit nicht gesagt, doch kann davon ausgegangen werden, dass damit der Lebensmittelpunkt des Erblassers gemeint ist. Bei vielen in Spanien lebenden Deutschen, die dort über Eigentum verfügen, kann dies große Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation im Todesfall haben, denn das spanische, materielle Erbrecht unterscheidet sich deutlich von dem der nordeuropäischen Staaten und eben auch dem deutschen Erbrecht.
Besonders vor größeren Investitionen in Spanien, z.B. bei einem Immobilienerwerb, sollte darüber nachgedacht werden, in welcher Form der Nachlass geregelt werden soll, oder wie der Erwerb so stattfinden kann, dass spanische Nachlassregelungen gar nicht erforderlich werden. Wir beraten Sie dabei auch hinsichtlich der vorteilhaftesten Vertragsgestaltung beim Erwerb von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere bei Immobilienvermögen. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs.
Es sollte unbedingt bedacht werden, dass seit Inkrafttreten der EuErbVO bei in Spanien lebenden Nordeuropäern ebenso wie Deutschen grundsätzlich das spanische Erbrecht angewendet wird. Es sei denn, der Erblasser hatte testamentarisch von seinem Rechtswahlrecht Gebrauch gemacht. Hier ist ebenfalls zu bedenken, dass die autonomen Regionen wie zum Beispiel Katalonien und die Balearen jeweils über ein eigenes Erbrecht verfügen.
Wer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und sein heimatliches Erbrecht wählt, unterliegt im Erbfall heimatlichem Erbrecht, was jedoch nicht von der Erbschaftssteuerpflicht in Spanien entbindet. Denn hier gilt, dass alle in Spanien gelegenen Vermögensgegenstände dennoch dem spanischen Erbschaftssteuerrecht unterliegen.
Bei der Nachlassplanung sollte aus gutem Grunde unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Erbrecht beider beteiligten Länder und auch Erbschaftsteuerrecht in Anspruch genommen werden.
Dr. Stiff und seine spanischen Kollegen fungieren als Schnittstelle zwischen den spanischen und nördlichen oft deutschen Rechtsangelegenheiten und kennen sich entsprechend gut in beiden Rechtssystemen aus.
Jeder juristische Sachverhalt wird entsprechend analysiert und erklärt. In einer professionellen Beratung durch Dr. Stiff und sein Team werden die juristischen Hintergründe und alle Details auf eine verständliche Art und Weise erläutert. Dabei können Sie als Mandant vom breiten Tätigkeitsspektrum der Kanzlei profitieren.
Eine Kernkompetenz ist die Beschäftigung mit Fragen rund um die Erbschaftssteuer der beteiligten Staaten besonders schon im Moment des Immobilienerwerbes! Wir kümmern uns im Erbfall um die Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber den spanischen Steuerbehörden, den Grundbuchämtern, dem Notar und um alle Fragen rund um die Erbschaftssteuer. Dabei bereiten wir die Erbschaftssteuererklärung in Spanien vor, stellen Anträge auf Fristverlängerung oder Erstattung zu viel gezahlter Steuern und stellen Anträge auf Erstattung einbehaltener Steuern aus Grundstücksverkäufen.
Im Falle des Erbes einer spanischen Immobilie, der Immobilienübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder einer Schenkung wird der Referenzwert benötigt. Ebenso bei der steueroptimierten Bewertung von Immobilien. Wenn Sie hierzu Fragen haben, beraten Sie Dr. Stiff und seine Anwaltskollegen gerne.
In der Praxis wurden bisher eher selten Gutachten erstellt, mit denen der Verkehrswert einer spanischen Immobilie nachgewiesen wurde. Bisher wurde im Vorfeld einer notariellen Beurkundung der steuerlich zu empfehlende Wert des anzugebenden Immobilienwerts bestimmt. Grundlage für die Berechnung des steuerlichen Mindestwerts konnte dabei u. a. der Katasterwert der Immobilie sein, der je nach Region unterschiedlich berechnet wird.
Eine Bewertung oberhalb dieses steuerlichen Mindestwertes war möglich, wenn dies als sinnvoll erachtet wurde. Bewertungen unterhalb des steuerlichen Mindestwertes der Verkehrswertermittlung kann die Finanzbehörden auf den Plan rufen.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt bei der Wertermittlung von Immobilien der Referenzwert im gesamten spanischen Staatsgebiet. Der Referenzwert ersetzt den steuerlichen Mindestwert und stellt bei der Bewertung von Immobilien in notariellen Urkunden eine Untergrenze dar. Ausnahmen z.B. Renovierungsstau o. ä. sind denkbar.
Beim Referenzwert handelt es sich um einen von der Generaldirektion des Katasterwesens ermittelten Wert. Er wird jährlich an die Wertentwicklung der Immobilienpreise in der jeweiligen Region angepasst. Der Referenzwert dient als Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie für die notarielle Dokumentensteuer.
Wenn ein Nordeuropäer verstirbt, der in Spanien Vermögen besitzt, stellt sich für die Hinterbliebenen immer die Frage nach der Vorgehensweise bereits im Rahmen des Beantragungsverfahrens für den Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis. Denn man muss sich hier mit einer fremden Rechtsordnung und mit Dokumenten in einer fremden Sprache beschäftigen.
Eine besondere Schwierigkeit stellt zudem im Erbrecht die Situation dar, wenn es zur faktischen sogenannte Nachlassspaltung für Eigentümer von in Spanien belegenem Immobilienvermögen kommt. Ohne einen Anwalt für spanisches Erbrecht wird man diese Herausforderung kaum meistern können.
Die Spezialisten für spanisches und deutsches und nordeuropäisches Erbrecht, Dr. Stiff & Partner, helfen und begleiten Sie bei der Annahme und Abwicklung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in Spanien. Machen Sie noch heute einen Beratungstermin!