Erbschaftssteuer in Spanien
Im spanischen Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Erblasser ein Testament verfasst hat, in dem das Erbe eindeutig geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, tritt nach Art. 981 bis 987 CC die gesetzliche Erbfolge ein. Selbst wenn ein Testament vorliegt, kann es sein, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Das kann unter anderem daran liegen, dass nur ein Teil des Nachlasses testamentarisch geregelt ist. Darüber hinaus ist es möglich, dass das Testament von Anfang an (wegen Formfehlern) oder später (bei Anfechtung) unwirksam ist. Weitere potenzielle Gründe, die gesetzliche Erbfolge trotz Testament anzuwenden, liegen vor, wenn der testamentarische Erbe die Erbschaft ausschlägt oder erbunfähig bzw. -unwürdig ist.
Wenn die Rechtsnachfolge nicht durch ein Testament geregelt ist, zum Beispiel, weil der Erblasser frühzeitig verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen, entscheidet nach Art. 912 CC subsidiär die gesetzliche Erbfolge darüber, wer als Erbe des Verstorbenen in Betracht kommt. Die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge zählen nach Art. 930 ff. CC zu den Erben erster Ordnung. Das spanische Erbrecht unterscheidet nicht zwischen nichtehelichen, adoptierten oder ehelichen Kindern und behandelt alle gleich. Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen. Falls ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes in der Erbfolge nach.
Für den Fall, dass der Verstorbene keine Kinder oder weitere Abkömmlinge hinterlassen hat, werden nach Art. 935 CC die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen. Mutter und Vater erben ebenfalls zu gleichen Teilen, ist nur noch ein Elternteil vorhanden, erbt er den Nachlass allein. Sind beide Elternteile verstorben, erben die Großeltern. Der überlebende Ehepartner des Erblassers kommt als gesetzlicher Erbe nur in Frage, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern oder Groß- bzw. Urgroßeltern hinterlassen hat. Dem Ehegatten steht lediglich ein Nießbrauchrecht zu. Die Höhe richtet sich in diesem Fall danach, wer außerdem als gesetzlicher Erbe berufen ist. Nur wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Kinder, Eltern, Groß- oder Urgroßeltern vorhanden sind, erbt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge allein.
Geschwister sind als sogenannte „Seitenverwandte“ nach Art 938 CC von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Nur in seltenen Fällen, wenn weder Kinder noch deren Abkömmlinge, keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers vorhanden sind und der Erblasser auch nicht verheiratet war, kommen Geschwister als Erben in Betracht.
Der überlebende Ehepartner des Erblassers kommt als gesetzlicher Erbe nur in Frage, wenn der Erblasser weder Kinder noch Eltern oder Groß- bzw. Urgroßeltern hinterlassen hat. Dem Ehegatten steht lediglich ein Nießbrauchrecht zu. Die Höhe richtet sich in diesem Fall danach, wer außerdem als gesetzlicher Erbe berufen ist. So erbt der Ehepartner neben den Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) ein Drittel des Nachlasses, neben den Vorfahren in gerader Linie (also Eltern, Groß- und Urgroßeltern) die Hälfte und neben Seitenverwandten (Geschwistern) zwei Drittel. Nur wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine erbberechtigten Verwandten vorhanden sind, erbt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge allein.
Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, kann der Erblasser in Spanien ebenfalls ein Testament verfassen. Gemeinschaftliche Testamente oder auch Erbverträge als mögliche Form des letzten Willens sind nach den Regelungen des CC hingegen unzulässig. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht volle Testierfähigkeit. Der Erblasser kann ein gewöhnliches Testament (eigenhändig, offen oder verschlossen) oder ein Sondertestament, zum Beispiel ein Nottestament auf hoher See, verfassen.
Nur volljährige Erblasser können ein eigenhändiges Testament errichten. Es muss vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben sowie mit Datum versehen sein. Streichungen oder Zusätze müssen jeweils einen Berichtigungsvermerk mit Unterschrift aufweisen. Und dieses muss innerhalb bestimmter Fristen nach dem Tod richterlich eröffnet werden. Allerdings sind in Spanien handschriftliche Testamente sehr unüblich, anders als in manchen nordeuropäischen Staaten.
Der Erblasser äußert seinen letzten Willen vor einem Notar, der das Testament niederschreibt und die Niederschrift verliest. Wenn der Erblasser die Niederschrift genehmigt, wird das Testament von Erblasser und Notar unterzeichnet. Die Geschäftsfähigkeit ist außerdem zu prüfen und in der Urkunde zu vermerken.
Ein verschlossenes Testament kann vom Erblasser selbst, aber auch von einem Dritten verfasst werden. In beiden Fällen ist eine Unterschrift des Erblassers erforderlich. Anschließend muss das unterschriebene Testament in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag an den Notar übergeben werden.
Die rechtlichen Bestimmungen für ein Testament sind im spanischen Erbrecht ähnlich wie in Deutschland. So können Sie testamentarisch Erben einsetzen, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, Sie können das Erbe mit einer Bedingung verknüpfen oder eine Teilungsanordnung treffen.
Ebenso müssen Sie aber auch in Spanien beim Erbrecht den Pflichtteil berücksichtigen. Dieses wird im CC als Noterbrecht bezeichnet, die Pflichtteilsberechtigten entsprechend als Noterben („herederos legítimos). Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder und andere Abkömmlinge des Erblassers. Wenn dieser keine Nachfahren hat, erhalten überlebende Vorfahren den Pflichtteil.
Das Erbrecht in Spanien ist ein komplexer Sachverhalt, bei dem einige Dinge zu berücksichtigen sind. Der Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff und seine Kollegen unterstützen Sie gerne bei Fragen zum spanischen Erbrecht. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und nutzen Sie dazu unser Kontaktformular!