Erbschaftssteuer in Spanien
Fragen und Antworten

Das Thema Erbschaftssteuer in Spanien ist für Deutsche und andere Zugezogene oft ein unbekanntes und komplexes Thema. Wer sich nicht umfassend informiert, geht ein hohes Risiko ein, da eine Erbschaft in Spanien im schlimmsten Fall teuer werden kann.

Wir können helfen

Die Teams um die deutschen und spanischen Anwälte sind die richtigen Ansprechpartner und erklären Ihnen den Sachverhalt so, dass Sie die Hintergründe besser nachvollziehen können. Einen ersten Eindruck vermitteln die beispielhaften Fragen unserer Klienten und ausführliche Antworten der Anwälte. Da aber jeder Fall individuell ist, sollten Sie unbedingt eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen.

Seit mehr als zehn Jahren bin ich Mallorca-Residentin und besitze eine Wohnung in Palma. Meine jüngere Schwester wohnt in Deutschland, unsere Eltern sind schon lange tot. Sollte mein Schwester mich eines Tages beerben, wie hoch wären in diesem Fall die Steuersumme auf die Erbschaft für sie?

Die Höhe der Erbschaftssteuerhöhe kann ich nur bestimmen, wenn ich sowohl die Escritura des Objektes, die notarielle Erwerbsurkunde, als auch den IBI, den aktuellen Grundsteuerbescheid inklusive Katasterwert sowie die ungefähre Einschätzung zum heutigen Marktwert habe. Würde Ihre Schwester Sie beerben, gilt nur die Hälfte des Freibetrages, also rund 8.000 Euro. Die Erbschaftssteuern sind einer progressiven Tabelle folgend gestaffelt. Diese hängt wiederum vom Wert der Immobilie ab. Laut Gesetz muss der Marktwert angegeben werden. Man kann an dieser Stelle aber gegebenenfalls von einem sogenannten innerfamiliären Arbeitspreis ausgehen. Dieser orientiert sich meist über dem doppelten Katasterwert. 
Wenn die Wohnung beispielsweise einen Wert von etwa 120.000 Euro hätte, würde die spanische Steuer auf die Erbschaft rund 15.500 Euro betragen. In Deutschland hingegen würde aufgrund des Freibetrages von 400.000 Euro keine Steuer anfallen. Der Teufel liegt in einer solchen Angelegenheit im Detail, weshalb ich immer eine individuelle Beratung empfehle.

Ich habe mich vor etwa fünf Jahren scheiden lassen. Heute lebe ich mit meinem neuen Lebensgefährten zusammen. Wir sind aber nicht verheiratet. Was kann ich tun, damit er mich beerbt und mein Ex-Mann nicht alles bekommt.

Sie können Ihren neuen Lebenspartner durchaus als Alleinerben einsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ausschließlich spanisches Vermögen haben und eine spanische notarielle Testamentsverfügung. Die Kosten dafür betragen etwa 50 bis 80 Euro. Der genaue Preis hängt vom Notariat und der Frage ab, ob das testamentarische Dokument auch in die deutsche Sprache übersetzt werden soll. 
Wenn Ihr Ex-Mann von Ihnen rechtmäßig geschieden ist, hat er ohnehin keine Pflichtteilansprüche. Wenn die Scheidung noch nicht gänzlich vollzogen ist, könnte ihm allerdings unter Umständen noch ein Pflichtteilanspruch zustehen. 

Mein Mann und ich haben uns unseren Traum wahrgemacht und besitzen seit 1994 eine kleine Finca außerhalb von Llucmajor. Dies bedeutet viel Arbeit und auch immer wieder neue Investitionen. Mein Sohn will sie nicht erben, schon wegen der hohen Besteuerung. Was wäre bei einem eventuellem Verkauf beachten und wie können wir einen angemessenen Verkaufspreis ermitteln?

In diesem Falle gibt es verschiedene Lösungen. Pauschal etwas zum Verkauf zu sagen ist hier an dieser Stelle schwierig, weil eine Vielzahl von Faktoren zu beachten ist. Ich rate hier dringend zur individuellen Beratung. Notwendig sind dazu die Escritura in Kopie sowie der IBI, der letzte Grundsteuerbescheid, mit Katasterwertangaben sowie eine realistische Markteinschätzung. Wenn Sie zu der Marktwerteinschätzung keinerlei Angaben machen können, kann ich das für Sie bei Vorlage der Unterlagen, Fotos, eines Lageplans übernehmen. Dazu sollte aber unbedingt ein persönliches Gespräch stattfinden. Sicherlich gibt es für Sie attraktive Möglichkeiten für den Immobilienverkauf.

Welcher Wert ist für die Besteuerung relevant, wenn ich auf spanischem Grund und Boden ein Haus erbe? Der Katasterwert oder doch der Marktwert der Immobilie?

Nach dem spanischen Erbschaftssteuergesetz gilt der korrekte Marktwert. Dieser lässt sich leider nicht immer genau bestimmen. Man spricht hier manchmal auch vom Arbeiten mit den sogenannten innerfamiliären Preisen. Der Katasterwert ist in einem solchen Fall lediglich eine Orientierungsgrundlage, aber keine verbindliche Festsetzung, die für das erbschaftssteuerliche Verfahren beeinflussen würde.

Guten Tag Herr Stiff. Mit meiner Frau wohne ich auf Mallorca und möchte hier ein Haus kaufen. Für eine längerfristige Finanzierung über die Bank sind wir schon zu alt. Ist es möglich, meinen in Deutschland lebenden und arbeitenden Sohn als Käufer miteinzubeziehen? So dass er ein Beamten-Baudarlehen mit längerer Laufzeit aufnehmen könnte? Was müssten wir in einem solchen Fall aus juristischer Sicht beachten? Wir freuen uns auf Ihre Antwort. Es grüßt Sie Hans Peter Rose.

Sehr geehrter Herr Rose!
Bezüglich des Beamtenbaudarlehens kann ich Ihnen keine verbindlichen Auskünfte geben. Das ist eine Frage, die Sie letztlich mit der Beamtenbausparkasse klären müssen. Grundsätzlich ist dies natürlich möglich, weil der europäische Binnenmarkt gilt. Jede deutsche Bank kann prinzipiell auch im spanischen Ausland tätig werden, allerdings tragen Banken nur ungern im Ausland Hypotheken ein. Ich verfüge über vielfältige Erfahrung mit diesem Thema und kann auch in Ihrem Fall unter Umständen helfen. Genaueres wäre allerdings in einer individuellen Besprechung klären, da das Thema sehr komplex ist und in großen Teilen von der Bausparkasse abhängt. Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Sohn als Miteigentümer eintragen. Aber auch hier sind wieder die Besonderheiten der Schenkungssteuer Spaniens im Vergleich zur Schenkungssteuer in Deutschland zu beachten. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Hallo Herr Stiff, meine Freundin ist Deutsche und mit einem Spanier verheiratet. Sie hat keine Kinder und möchte aber meiner 14-jährigen Enkelin ihr Haus vererben. Was ist dabei zu bedenken und was kommt in Sachen Steuern bei Erbschaftsangelegenheiten auf uns zu?

Fragen zur Höhe der Erbschaftssteuersätze habe ich weiter oben bereits beantwortet. Da kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, gibt es leider keinen Freibetrag. Die Höhe ist des Weiteren abhängig vom Wert und der Vorlage der escritura sowie der IBI. Grundsätzlich können Sie als Erben einsetzen, wen Sie wollen und können dies im Falle von ausschließlich spanischem Vermögen mit einer spanischen Testamentsverfügung tun. Bei diesen eher komplizierten Verhältnissen empfehle ich eine individuelle Beratung, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Hallo, wir haben unsere Finca auf Mallorca vor ein paar Monaten verkauft, sind ausgezogen und nach Deutschland zurückgegangen. Dieses Jahr und wahrscheinlich auch nächstes Jahr werden wir unsere Steuererklärung auf Mallorca abgeben. Ist es trotzdem möglich, dass Forderungen vom deutschen Finanzamt nach der ersten Steuererklärung in Deutschland entstehen? Gilt hier das 2011 verabschiedete Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung? Wir danken im Voraus für Ihre Antwort!

Sollten Sie Ihre Finca auf Mallorca verkauft und dafür die derzeit 21 Prozent Spekulationssteuer entrichtet haben, haben Sie laut dem Doppelbesteuerungsabkommen alles erledigt. Für den deutschen Staat gibt es unter diesen Umständen kein weiteres Besteuerungsrecht. Bald wird allerdings ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft treten. Bei diesem würden sowohl die entrichteten 3 Prozent Einbehalt auf die spanischen Spekulationssteuer als auch die nach vier Monaten zu zahlenden 21 Prozent Spekulationssteuer, bei der die 3 Prozent angerechnet werden, in Deutschland bei der deutschen Spekulationssteuer wiederum angerechnet werden. Im Klartext bedeutet das, dass der deutsche Fiskus künftig nach einer Versteuerung des spanischen Spekulationsgewinns noch einmal das Recht hat, zuzugreifen. Eine zweifelsfrei unvorteilhafte Regelung. Wer aktuell den Verkauf einer Immobilie plant, sollte dies deshalb noch in diesem Jahr tun. Sollten Sie trotzdem weitere Bedenken haben und befürchten, dass Sie Fehler gemacht haben oder gerade machen, berate ich Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch. 

Ich besitze zusammen mit meiner Frau jeweils ein Haus in Deutschland und auf Mallorca. Wir haben zwei Kinder und die Erbschaftsangelegenheiten immer noch nicht geregelt. Können wir auf das gesetzliche Erbrecht vertrauen oder sollten wir besser frühzeitig tätig zu werden? Gilt das deutsche gesetzliche Erbrecht auch auf Mallorca? Wo finde am besten einen geeigneten Rechtsanwalt? In Deutschland oder sollte ich lieber auf einen spanischen Rechtsanwalt setzen? 

Ihre Frage ist so kompliziert und individuell, dass hier eine pauschale Antwort nicht möglich ist. Grundsätzlich besteht für Sie die Möglichkeit, ein Testament in Deutschland errichten und ausschließlich deutsche Vermögensgüter darin aufzuführen. Sie können darin aber auch die spanischen Vermögensgüter hinzufügen und würden so eine einheitliche testamentarische Verfügung errichten. Dies lässt sich umsetzen, da in Deutschland das Universalerbrecht gilt. Das bedeutet, dass Ihr letzter Wille für alle Ihre Vermögensgüter weltweit gilt. Wenn Sie aber eine spanische Testamentsversion wollen, können Sie sie hier bei jedem Notar Ihrer Wahl für etwa 50 bis 80 Euro erhalten, sollten Sie im Vorfeld klären, ob das deutsche oder das spanische Recht anwendbar sein soll. Viele spanische Notariate tun sich nämlich schwer mit einer solchen Klausel. Der Grund: In Zukunft wird eine neue europäische Richtlinie in Kraft treten, die das spanische Erbrecht zur Anwendung bringen könnte. Wenn Sie einen kompetenten Rechtsanwalt zu dieser Thematik suchen, haben Sie ihn mit mir gefunden. Meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Webseite www.stiff.es. In geraden Kalenderwochen bin ich unter meiner spanischen Adresse und in den ungeraden in Deutschland zu erreichen. Ab dem 6. Juli bin im Urlaub und erst ab August wieder zu erreichen.

Sehr geehrter Herr Dr. Stiff, gibt es eigentlich Möglichkeiten, mit Gesellschaften und Immobilien die Steuer auf Erbschaften zu vermindern oder so zu gestalten, dass sie gar nicht erst anfallen? Viele Grüße von Herrn Maulsreiber.

Sehr geehrter Herr Maulsreiber!
Ja, das ist tatsächlich möglich. Zuerst muss die spanische Immobilie unter Berücksichtigung verschiedener gesetzlicher Voraussetzungen in eine span. S.L., also eine GmbH nach spanischem Recht, eingelegt werden. Nach Ablauf einer dreijährigen Frist werden die Anteile der Gesellschaft an die Kinder verkauft, verschenkt oder auf sonst einem Weg übertragen. Ziel ist es, zum Todeszeitpunkt des Erblassers alle Anteile auf die Hinterbliebenen übertragen zu haben. Denn wo keine Erbmasse mehr ist, gibt es auch keine Steuerforderungen aufgrund der Erbschaft. 
Eine weitere Option wäre die Einlage der Immobilie in eine deutsche Gesellschaft, beispielsweise eine GmbH oder KG. Dann zieht man die Erbschaftssteuerlast nach Deutschland, nach Österreich oder in die Schweiz. Im Fall von Deutschland gilt dann beim Nachlassnehmer der Gesellschaftsanteile das deutsche Steuerrecht und ein Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro und Ehegatten 500.000 Euro kann geltend gemacht werden. In Österreich fallen keine Steuern an. In der Schweiz gibt es Kantone mit ausgesprochen geringer bis gar keiner Besteuerung von Erbschaften. 
Probleme sind eher die laufenden Kosten der Gesellschaften und die Besteuerung bei Verkauf. Unter 1 Million Euro Wert lohnt sich dieses Modell meist aber nicht.

Können spanische Steuerforderungen bei Erbschaften verjähren?

Ja, das können sie. Und zwar im Falle des Ablebens eines Ausländers in seinem Heimatland und ohne dass das spanische Finanzamt davon etwas erfahren hat, gilt eine insgesamt viereinhalbjährige Verjährungsfrist. Allerdings ist davon abzuraten, sich heute noch darauf zu beziehen. Der spanische Gesetzgeber arbeitet daran, diese Gesetzeslücke zügig zu schließen.

Erbschaftssteuer in Spanien: 
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